Ein Vater ist als Bereitsteller eines Internetanschlusses für die Online-Urheberrechtsverletzungen seiner volljährigen Tochter mit verantwortlich. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Düsseldorf hervor.
Die Tochter hatte über den Internetzugang Musikdateien über eine Tauschbörse (eDonkey) heruntergeladen. Darunter hat sich auch urheberrechtlich geschützte Musik eines Rappers befunden. Dieser hat daraufhin dem Inhaber des Internetzugangs, also dem Vater, eine Urheberrechts- und Markenrechtsverletzung vorgeworfen und eine Unterlassungserklärung gefordert. Der Vater hat sich geweigert, denn er ist der Ansicht, er könne seine volljährige Tochter nicht ständig überwachen.
Die Richter haben dies nun jedoch anders gesehen, sie haben dem Rapper Recht gegeben. In der Urteilsbegründung mit Berufung auf das Oberlandesgericht Düsseldorf heißt es, der Vater sei derjenige, der "eine neue Gefahrenquelle geschaffen hat, die nur er überwachen kann". Er ermögliche somit Dritten, sich hinter seiner Person zu verstecken und "im Schutze der von ihm geschaffenen Anonymität jedenfalls zunächst einmal ohne Angst vor Entdeckung ungestraft Urheberrechtsverletzungen begehen zu können". Als Inhaber des Internetzugangs werde dem Vater nicht Unzumutbares abverlangt, wenn man eine Pflicht dahingehend bejahe, dass er vor der mit seinem Willen erfolgenden Nutzung seines Webzuganges die Familienmitglieder zumindest auffordert, Urheberrechtsverletzungen mittels seines Computers und Internetzuganges zu unterlassen. Weil der Familienvater diese Pflicht verletzt haben soll, sehen ihn die Richter als mitschuldig an (LG Düsseldorf, Az.: 12 O 134/09).