Eine Hartz-IV-Empfängerin beantragte den Umzug von ihrer 35- in eine 45 Quadratmeter große Wohnung, die ihr nach den Bestimmungen auch zustünde. Der Umzug wurde dennoch abgelehnt, weil der Grund für den Umzug nur Bequemlichkeit gewesen wäre. Demnach ist auch eine 35 Quadratmeter große Wohnung für Hartz-IV-Empfänger zumutbarQuelle: http://www.forium.de